Die inoffizielle Übersetzung:
Der Gesetzestext „Regeln bezüglich Abhörmaßnahmen“, S. 24, § 29, Buchstabe a) hält (in inoffizieller Übersetzung) Folgendes fest:
„Auf Internetseiten sowie in Tageszeitungen und Zeitschriften, die auf elektronische Weise veröffentlicht werden, müssen innerhalb von 48 Stunden nach Antragseingang die Statements und Korrekturen an gleicher Stelle und in gleichbleibender Formatierung, ohne Veränderung des Zugangs zur Seite oder der Sichtbarkeit der Nachrichten, auf die sie sich beziehen, veröffentlicht werden.“
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